Versicherungsschutzerläuterungen:
| Schadenersatz-Rechtsschutz (§2 a) ARB), wenn Sie gegen einen Anderen auf Schadenersatz klagen müssen. |
| Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) ARB), für Auseinandersetzungen aus dem Arbeits- und Dienstverhältnis. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mht einer unterschriebenen Aufhebungsvereinbarung. Erstattet werden bis zu 1.250 EUR je Aufhebungsvereinbarung. |
| Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz (§ 2 c) ARB)z. B. für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag für die von
Ihnen bewohnte Wohnung, um nachbarrechtliche Auseinandersetzungen um Ihr Einfamilienhaus, bei Rechtsstreitigkeiten um Ihre Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland für alle von Ihnen als Versicherungsnehmer selbstbewohnten Wohneinheiten (§§ 25 und 26 ARB) bzw. selbstgenutzte Gewerbeeinheiten (§ 28 ARB). |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) ARB), für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, wie z. B. Verträgen oder bei Auseinandersetzungen um das Eigentum an beweglichen Sachen. Versicherungsschutz besteht auch für die personenbezogenen Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge Selbstständiger dienen (z. B. bei Streitigkeiten aus einem Unfallversicherungsvertrag oder wegen des Krankentagegeldes. |
| Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) ARB), wenn Sie wegen Ihrer Steuern oder laufender Abgaben vor dem
Finanzgericht streiten müssen. Versicherungsschutz besteht schon außergerichtlich für die Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, die den versicherten Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen. |
| Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) ARB), für Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Versicherungsschutz besteht schon außergerichtlich für die Widerspruchsverfahren, die den versicherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorangehen. |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) ARB) in Verkehrssachen (§ 2 g) aa) ARB), wenn Sie mit Verwaltungsbehörden oder -gerichten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten streiten müssen; in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsgerichten (§2 g) bb) ARB), wenn Sie z.B. wegen der Vergabe von Kindergartenplätzen, der Einberufung zum Wehrdienst, bei Problemen mit der öffentlichen Schule oder der Erteilung/ Entziehung einer Gewerbeerlaubnis klagen müssen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Bereichen Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechtes und im Zusammenhang mit dem Umweltschutz. |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h) ARB), wenn Sie sich in einem Disziplinarverfahren zur Wehr setzen müssen. |
| Straf-Rechtsschutz (§ 2 i) ARB), wenn Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen müssen, Sie hätten eine fahrlässige Straftat begangen. |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j) ARB) für die Verteidigung gegen den Vorwurf, Sie hätten eine Ordnungswidrigkeit begangen. |
| Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) ARB) für eine Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar, wenn es um Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts-Angelegenheiten geht. Versicherungsschutz besteht auch für eine über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Erstattet werden bis zu 750 EUR je Rechtsschutzfall. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen. |
| Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l) ARB), wenn Sie oder ein Familienmitglied Opfer einer Gewalttat geworden sind und Sie als Nebenkläger gemeinsam mit dem Staatsanwalt für eine Verurteilung des Täters sorgen wollen. |
| Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 m) ARB), Sie sind nach einem schweren Motorradunfall auf Dauer bewegungsunfähig und müssen gepflegt werden. Es wird eine Betreuung für alle Rechtsgeschäfte durch einen Neffen als einzigen noch lebenden Verwandten angeordnet. Sie halten sich immernoch für voll geschäftsfähig und sind der Meinung, dass für alle Lebensbereiche die Voraussetzungen einer Betreuung nicht vorliegen. Sie möchten die Anordnung anfechten. |
| Rechtsschutz für Patientenverfügungen / Vorsorgevollmachten (§ 2 n) ARB) Als Willenserklärung legt eine Patientenverfügung vorsorglich fest, welche medizinischen Behandlungsmethoden im Ernstfall angewandt und welche unterlassen werden sollen. Eine Patientenverfügung kann helfen, Ihre eigene Vorstellung von würdevollem Sterben durchzusetzen. Um sicher zu stellen, dass eine Patientenverfügung von den behandelten Ärzten befolgt und richtig interpretiert wird, lassen Sie gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht für Ihren Vertrauten ausstellen, der Ihre Interessen vertritt. Erstattet werden 500 EUR im Kalenderjahr. |